Stand: 5. April 2012
Begründung
der Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
(Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV)
A. Allgemeiner Teil
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde ein neues Kapitel zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen in das Dritte Buch Sozialge- setzbuch (SGB III) eingefügt. Die Regelungen verfolgen das Ziel, die Qualität arbeits- marktlicher Dienstleistungen und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz des arbeits- marktpolitischen Fördersystems nachhaltig zu verbessern. Um dieses Ziel zu erreichen, können nur solche Träger zur Erbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen zugelassen werden, die unter anderem ihre Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen, quali- fiziertes Personal einsetzen und ein System zur Sicherung der Qualität anwenden.
Dabei wird der in der Förderung der beruflichen Weiterbildung bestehende Ansatz aufge- griffen und weiter entwickelt. Wesentliche Bestimmungen der Anerkennungs- und Zulas- sungsverordnung – Weiterbildung (AZWV) wurden in diesem Zusammenhang in das SGB III überführt und damit für alle Träger und in Bezug genommene Maßnahmen auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage gestellt. Daher wird die bestehende AZWV durch eine neue Verordnung abgelöst, die im Wesentlichen Regelungen zur Träger- und Maß- nahmezulassung und zum Zulassungsverfahren enthält.
Wie bisher steht im Mittelpunkt des Zulassungsverfahrens die Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch eine vom Träger ausgewählte und im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages beauftragte fachkundige Stelle.
Das Zulassungserfordernis gilt für alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III selbst durchführen oder durchführen lassen. Je nachdem, in welchem Fach- bereich ein Träger tätig werden will (zum Beispiel berufsvorbereitende Bildungsmaßnah- men oder Transferleistungen), ergeben sich unterschiedliche Anforderungen, die er bei der Trägerzulassung zu erfüllen hat. Dies betrifft beispielsweise die Eignung der Räum- lichkeiten oder des Personals, die im Rahmen der Trägerzulassung nachzuweisen sind. Das Gesetz geht daher von dem Grundsatz aus, dass eine Zulassung maßnahmebezo- gen, aber auch örtlich eingeschränkt werden kann (§ 181 Absatz 5 Satz 1 SGB III). Zur Vereinfachung des Zulassungsverfahrens muss ein Träger daher nur für die Fachbereiche und die Standorte, für die er eine Zulassung beabsichtigt, darlegen, dass er die Zulas- sungsvoraussetzungen erfüllt.
Die Verordnung berücksichtigt in ihren Folgen die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Verordnung wurden geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Männern und Frauen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Akkreditierungsverfahren)
§ 177 Absatz 2 SGB III enthält die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Zertifizie- rungsstelle von der Akkreditierungsstelle (dies ist seit 1. Januar 2010 die unter staatlicher Aufsicht stehende Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH – DAkkS) als fachkundige Stelle zuzulassen ist. Weitere allgemeine Voraussetzungen ergeben sich aus dem Akkreditie- rungsstellengesetz sowie DIN EN ISO 45011 beziehungsweise DIN EN ISO/IEC 17065. Die Anforderungen aus § 177 Absatz 2 SGB III entsprechen im Wesentlichen den bisher in der AZWV geregelten Voraussetzungen; in der Praxis sind hierzu keine Anwendungs- schwierigkeiten aufgetreten. Neu ist die Regelung zur Qualifikation des Personals. § 177 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB III betont deutlicher als bislang die Notwendigkeit der besonderen Fachkunde des Personals der fachkundigen Stellen und setzt voraus, dass das Personal über spezifische Kenntnisse der jeweiligen Aufgabengebiete der Träger sowie der Inhalte und rechtlichen Ausgestaltung der zuzulassenden Maßnahmen verfü- gen muss.
An diese Regelung knüpft § 1 an und spezifiziert diese Anforderung. Anders als bislang müssen die fachkundigen Stellen nicht nur über die Zulassung von Trägern der berufli- chen Weiterbildung entscheiden, sondern über die Zulassung aller Träger, die Maßnah- men nach dem Dritten Kapitel „Aktive Arbeitsförderung“ des SGB III anbieten wollen. Da- bei liegt es auf der Hand, dass Träger, die beispielsweise berufsvorbereitende Bildungs- maßnahmen anbieten wollen, andere Voraussetzungen erfüllen müssen, als solche, die Transfer- oder Gründungsmaßnahmen anbieten wollen. Um hier die Anforderungen, die sich aus den einzelnen Fachbereichen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 ergeben, angemessen berücksichtigen zu können, müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der fachkundigen Stellen über umfassende Kenntnisse verfügen und den Inhalt und die Konzeption der Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung kennen und qualitativ begutachten können, um eine erfolgreiche Durchführung sicherzustellen.
Soweit es um die Zulassung von (Gutschein-) Maßnahmen geht, sind darüber hinaus wei- tere Anforderungen an die Fachkunde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der fachkundi- gen Stellen zu stellen. Die fachkundige Stelle entscheidet abschließend und eigenständig über die Zulassung einer Maßnahme und damit auch darüber, ob diese am Markt angebo- ten und auf Kosten der Beitragszahler (SGB III) beziehungsweise der Steuerzahler (Zwei- tes Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) durchgeführt werden kann. Daher ist es notwendig, sicherzustellen, dass diese Maßnahmen inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen ent- sprechen.
Zu § 2 (Trägerzulassung)
Diese Vorschrift enthält nähere Ausführungen zur Trägerzulassung nach § 178 SGB III und greift dabei im Wesentlichen die Inhalte des § 8 AZWV auf. Sie präzisiert die Anforde- rungen an die Unterlagen, die vom Träger zur Prüfung des Vorliegens der Zulassungsvo- raussetzungen bei der fachkundigen Stelle grundsätzlich eingereicht werden sollen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und die fachkundigen Stellen entscheiden in jedem Einzelfall, welche Angaben und Nachweise zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen im konkreten Fall erforderlich sind. Hier können sich unterschiedliche Anforderungen er- geben, je nach dem in welchem Fachbereich nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Träger tätig werden will. Auch die Barrierefreiheit kann ein Gesichtspunkt sein, damit Maßnahmen auch für behinderte Menschen zugänglich sind.
Zu beachten ist auch, dass nach § 181 Absatz 5 Satz 1 SGB III die Zulassung maßnah- mebezogen und örtlich eingeschränkt werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände sowie durch die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmark- tes gerechtfertigt ist oder der Träger dies wünscht. Daher hat die fachkundige Stelle bei der Prüfung der Trägerzulassung zu berücksichtigen, an welchen Standorten und in wel- chen Fachbereichen er tätig werden will. Der Träger hat aus diesem Grund im Rahmen der Trägerzulassung die Angaben und Nachweise vorzulegen, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen auf den Fachbereich bezogen und örtlich geprüft werden kann.
So kann es im Bereich der Transferleistungen beispielsweise erforderlich sein, von dem Träger eine Erklärung zu verlangen, dass er eine begonnene Maßnahme bis zum Maß- nahmeende durchführen kann, dass er eine transparente und nachvollziehbare Kosten- kalkulation vorlegt, und dass er die Methoden darstellt, mit denen er die Eingliederung der Teilnehmenden unterstützen will. Insoweit kann es erforderlich sein, dass der Träger An- gaben macht zum Beratungsumfang, zur Beratungsqualität vor und während der Durch- führung der Maßnahme und dazu, was er unternimmt, um den Eingliederungsprozess aktiv zu begleiten. Andererseits muss beispielsweise auf Nachweise zu den Lehrkräften verzichtet werden, wenn der Träger die Zulassung nur für die ausschließlich erfolgsbezo- gen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Ab- satz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III begehrt.
Dies ist im Interesse des Trägers, denn er ist nicht verpflichtet nachzuweisen, dass er über die Voraussetzungen verfügt, in allen Fachbereichen bundesweit tätig werden zu können. Dies würde Träger regelmäßig überfordern.
Zu Absatz 1
Der Träger hat seine Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachzuweisen. Dies betrifft insbesondere seine wirtschaftliche Seriosität wie auch seine fachliche und finanzielle Leis- tungsfähigkeit.
Zu Absatz 2
Wesentliches Ziel der Maßnahmen der Arbeitsförderung ist die Eingliederung der Teil- nehmenden in den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt. Daher muss der Träger nachweisen, dass er in der Lage ist, die Eingliederung der an seinen Maßnahmen Teilnehmenden zu unterstützen. Er hat daher die Angaben und Nachweise vorzulegen, die seine Vernetzung auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt vor Ort darlegen, zu den Methoden, wie er bei seiner Arbeit arbeitsmarktrelevante Entwicklungen berücksichtigt. Außerdem hat er eine Übersicht über Maßnahmen, die er bereits durchgeführt hat sowie deren Ergebnisse ebenso vorzulegen wie Bewertungen abgeschlossener Maßnahmen durch Teilnehmende und Betriebe.
Zu Absatz 3
Für eine erfolgreiche Arbeit des Trägers und damit für den Erfolg der Maßnahmen der Arbeitsförderung ist der Einsatz von qualifiziertem Personal beim Träger unerlässlich. Sowohl die Leitung als auch die Lehr- und Fachkräfte des Trägers müssen die erforderli- che Qualifikation vorweisen. Die Angaben und Nachweise beziehen sich daher auf die formale Qualifikation und die Berufserfahrung sowie auf die Bewertungen der Lehr- und Fachkräfte durch Teilnehmende.
Zu Absatz 4
Die Träger sind verpflichtet, ein System zur Sicherung der Qualität anzuwenden, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Leis- tungen gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Die Regelung übernimmt im Wesentli- chen die bisher in der AZWV geregelten Voraussetzungen.
Der Feststellung eines wirksamen Systems zur Sicherung der Qualität kommt damit be- sondere Bedeutung zu, da dieses System das notwendige Vertrauen schafft, dass die von dem Träger erbrachten Angebote den strengen Anforderungen an die Qualität und Effi- zienz von Maßnahmen der Arbeitsförderung entsprechen. Voraussetzungen für die Wirk- samkeit eines Systems zur Sicherung der Qualität ist dessen sachgerechte Einführung, Aufrechterhaltung und tatsächliche Anwendung.
Art und Weise des konkreten Systems zur Sicherung der Qualität können in Einzelpunk- ten abweichen beziehungsweise bei unterschiedlichen Trägern in ihrer Methodik unter- schiedlich stark ausgeprägt sein. Der Träger muss der fachkundigen Stelle eine Doku- mentation vorlegen, aus der die Implementation eines Systems zur Sicherung der Qualität nachvollziehbar hervorgeht. Die fachkundige Stelle muss anhand dieser Dokumentation feststellen, ob das System zur Sicherung der Qualität und die tatsächliche Anwendung der gewählten Methoden einschließlich der Auswertung und Messung der Prozesse und des Grads der Zielerreichung sowie der daraus abgeleiteten Verbesserungsprozesse ge- eignet sind, Sicherung und Steigerung der Qualität zu gewährleisten. Dabei kann die fachkundige Stelle vorliegende Zertifizierungen, zum Beispiel nach DIN EN ISO 9001, berücksichtigen. Damit werden Doppelprüfungen vermieden und Zulassungskosten ge- senkt.
Zu Absatz 5
Die Regelungen zu den vertraglichen Vereinbarungen sollen insbesondere dem Schutz der Teilnehmenden dienen.
Zu Absatz 6
Nach § 176 SGB III bedürfen alle Träger einer Zulassung. Dazu gehören auch die Träger, die allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach §§ 112 ff. SGB III erbringen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ambulante oder stationäre Maßnahmen handelt.
Da die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bezogen auf den jeweiligen Fachbereich – hier also insbesondere bezogen auf den Fachbereich „Maßnahmen zur Teilhabe behin- derter Menschen“ – erfolgt, wird im Rahmen der Trägerzulassung geprüft, ob beispiels- weise die Räumlichkeiten und das Personal geeignet sind, auf diesem Fachbereich tätig zu werden.
Absatz 6 stellt klar, dass von den Regelungen zur Trägerzulassung die Verantwortlichkeit der Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) unberührt bleibt, in eigener Zuständigkeit das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem SGB IX zu prüfen. Das heißt, dass die fachkundigen Stellen nicht das Vorliegen der Voraussetzun- gen nach dem SGB IX prüfen. Dies obliegt allein den jeweiligen Rehabilitationsträgern.
Bei der Trägerzulassung gilt § 181 Abs. 4 Satz 2 SGB III. Die Träger können daher er- gänzend zu den nach § 2 Absatz 1 bis 5 vorzulegenden Angaben und Nachweisen Unter- lagen vorlegen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass sie die besonderen Anforderun- gen des SGB IX erfüllen. Das ermöglicht den fachkundigen Stellen, Feststellungen und Prüfergebnisse der Rehabilitationsträger bei der Prüfung der Trägerzulassung zu berück- sichtigen. Ergibt sich also aus dem auf das SGB IX bezogenen Nachweis beispielsweise, dass der Träger über die notwendigen Räumlichkeiten oder qualifiziertes Personal ver- fügt, dann kann dies bei der Prüfung der Trägerzulassung berücksichtigt werden. So kön- nen Doppelprüfungen vermieden werden.
Zu Absatz 7
Diese Regelung enthält eine Klarstellung hinsichtlich der Träger, die erstmalig auf dem Gebiet der Arbeitsförderung oder in einem weiteren Fachbereich der Arbeitsförderung tätig werden wollen und daher keine Angaben aus ihrer bisherigen Tätigkeit machen kön- nen. In diesen Fällen hat der Träger der fachkundigen Stelle darzulegen, wie er die jewei- ligen Anforderungen erfüllen wird.
Zu § 3 (Maßnahmezulassung)
Die inhaltlichen Anforderungen an eine Maßnahme ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen zu den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III und zur beruflichen Weiterbildung nach §§ 81ff. SGB III. Die weiteren Vorausset- zungen für die Zulassung von Maßnahmen, die im Wege des Gutscheinverfahrens in An- spruch genommen werden können, sind in §§ 179 und 180 SGB III sowie in §§ 3 und 4 dieser Verordnung geregelt.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift präzisiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Maß- nahme eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt.
Zu Absatz 2
Bei der Kostenprüfung haben die fachkundigen Stellen gemäß § 179 Absatz 1 Satz 2 und § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB III die von der Bundesagentur für Arbeit festgeleg- ten durchschnittlichen Kostensätze zu berücksichtigen. Daher wird geregelt, dass die Bundesagentur diese Kostensätze jährlich veröffentlicht. Dies dient auch der Transparenz im Zulassungsverfahren.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt, dass bei der Kostenprüfung die Maßnahmekonzeption und ihre Kal- kulation von den fachkundigen Stellen zu berücksichtigen sind. Dies betrifft insbesondere Art und Weise der geplanten Durchführung der Maßnahme. So ist beispielsweise zu prü- fen, welche Auswirkungen Selbstlerninhalte und unbetreute Praktika auf die Maßnahme- kosten haben.
Zu Absatz 4
Bei der Prüfung, ob die Kosten einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Einglie- derung nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 SGB III die durchschnittlichen Kostensätze im Sinne des § 179 Absatz 1 Satz 2 SGB III nicht unverhältnismäßig übersteigen, berück- sichtigt die fachkundige Stelle die Besonderheiten der Maßnahme und ihre inhaltlichen Anforderungen. Diese Regelung soll gewährleisten, dass bei Wahrung eines hohen Quali- tätsniveaus der Maßnahmen zugleich eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel der Beitrags- und Steuerzahler gewährleistet wird.
Zu Absatz 5
Sind für die Durchführung einer Maßnahme Berechtigungen erforderlich, sind diese der fachkundigen Stelle vorzulegen. Diese Regelung stellt sicher, dass die zu vermittelnden Inhalte beziehungsweise die Abnahme von Prüfungen nur von denjenigen Trägern er- bracht oder vorgenommen werden können, die die Voraussetzungen erfüllen. Beispiels- weise sind im Gesundheitsbereich oder im Sicherheitsgewerbe durch Verordnungen oder sonstige rechtsverbindliche Bestimmungen besondere Voraussetzungen für die Durchfüh- rung von Maßnahmen festgelegt worden, die vom Träger zu erfüllen sind. Liegen die Nachweise nicht vor, dass der Träger zur Vermittlung dieser Inhalte oder zur Abnahme von Prüfungen berechtigt ist, kann die Maßnahme nicht zugelassen werden.
Zu Absatz 6
Die fachkundige Stelle kann wie bisher Maßnahmebausteine zulassen. Maßnahmebau- steine sind regelmäßig schon für sich genommen jeweils qualifikatorisch und arbeits- marktlich verwertbar und können bezogen auf individuelle Förderbedarfe miteinander sinnvoll kombiniert werden. Der Träger ist verpflichtet zu gewährleisten, dass die aus Maßnahmebausteinen zusammengesetzte Maßnahme individuell auf die Bedürfnisse der Teilnehmenden und des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes abgestimmt ist und die Voraus- setzungen einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung beziehungs- weise einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt. Das heißt beispielsweise, dass Maßnahmebausteine nicht zu Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zusam- mengesetzt und mit dem Bildungsgutschein gefördert werden dürfen, wenn diese Maß- nahmen überwiegend nur einen allgemein bildenden Inhalt haben (vergleiche § 180 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB III). Es liegt auch in der Verantwortung der Agenturen für Arbeit, dass Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine beziehungsweise Bildungsgut- scheine nur für Maßnahmen ausgestellt werden, die insgesamt die Voraussetzungen des § 45 oder der §§ 81 und 82 III erfüllen.
Zu § 4 (Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung) Zu Absatz 1
Diese Regelung entspricht wortgleich der bisherigen Regelung in § 8 Absatz 1 Nummer 3 Zweiter Halbsatz AZWV.
Zu Absatz 2
Nach § 179 Absatz 1 Nummer 3 SGB III ist es Aufgabe der fachkundigen Stelle, die Wirt- schaftlichkeit und Sparsamkeit der Maßnahme zu prüfen, insbesondere ob die Kosten angemessen sind. Die fachkundige Stelle prüft auch, ob Gründe vorliegen, die die Zulas- sung ausschließen (§ 180 Absatz 3 SGB III). Dazu gehören auch erhöhte Maßnahmekos- ten. Liegt dieser Ausschlussgrund vor, kann die fachkundige Stelle die Bundesagentur für Arbeit einschalten, die dann prüft, ob ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Durchführung dieser Maßnahme vorliegt. Absatz 2 präzisiert die Kriterien, unter denen die Bundesagentur für Arbeit ihre Entscheidung zu treffen hat. Danach berücksichtigt die Bundesagentur für Arbeit bei ihrer Entscheidung die besondere Arbeitsmarktbedeutung der Maßnahme sowie die notwendigen überdurchschnittlichen technischen, organisatori- schen oder personellen Aufwendungen für die Durchführung der Maßnahme. Die Verant- wortlichkeit der fachkundigen Stelle für die Prüfung der Angemessenheit der Kostensätze und ihre Unabhängigkeit bezüglich des Zulassungsverfahrens einer Maßnahme bleiben hiervon unberührt.
Zu § 5 (Zulassungsverfahren)
Die Vorschrift präzisiert das Verfahren zur Prüfung und Erteilung der Zulassung von Trä- gern und Maßnahmen. Ziel ist eine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen durch die fachkundigen Stellen nach einheitlichen Standards, um ein gleichmäßig hohes Qualitäts- niveau bei der Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung zu gewährleisten.
Der Träger vereinbart mit der fachkundigen Stelle im Rahmen ihres privatrechtlichen Ver- tragsverhältnisses die Art und Weise, in der der Träger die notwendigen Angaben und Nachweise vorlegt, zum Beispiel in Antragsvordrucken oder formlosen Berichten.
Zu Absatz 1 und 2
Nach § 181 Absatz 5 Satz 1 SGB III kann die Zulassung maßnahmebezogen und örtlich eingeschränkt werden, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände sowie durch die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes gerechtfertigt ist oder der Trä- ger dies wünscht. Daher prüft die fachkundige Stelle das Vorliegen der Zulassungsvo- raussetzungen ortsbe-zogen und bezogen auf den jeweiligen Fachbereich.
Für die Prüfung der Trägerzulassung bedeutet das, dass in die ortsbezogene Prüfung die Standorte des Trägers miteinbezogen werden. Das heißt, dass nicht für jede rechtlich unselbstständige Zweigstelle eine eigene Trägerzulassung erforderlich ist. Ebenfalls kein Standort eines Trägers sind Betriebsstätten eines Arbeitgebers, bei denen betriebliche Teile von Maßnahmen durchgeführt werden. Gleichwohl müssen die einzelnen Standorte in der Anlage zum Zertifikat nach Absatz 6 ausgewiesen werden.
Außerdem bedeutet dies, dass bei der Trägerzulassung die notwendigen Angaben und Nachweise mit Blick auf die Fachbereiche, für die die Zulassung begehrt wird, geprüft werden müssen. Die für die Prüfung zu berücksichtigenden Fachbereiche sind in Satz 3 abschließend aufgeführt.
Im Rahmen der Maßnahmezulassung ist das Vorliegen der Voraussetzungen ortsbezo- gen, also mit Blick auf die einzelnen Standorte des Trägers, zu prüfen.
In welchem Umfang Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt werden, entscheidet die fachkundige Stelle unter Berücksichtigung der fachlichen Notwendigkeit zur Sicherung eines hohen Qualitätsstandards im Einzelfall.
Zu Absatz 3
Maßnahmen sollen qualitativ hochwertig und zugleich wirtschaftlich sein. Daher muss ein hohes Qualitätsniveau bei der Durchführung von Maßnahmen gewährleisten werden. Dies entspricht dem Interesse der Teilnehmenden, der Bundesagentur für Arbeit und der Bei- trags- und Steuerzahler an hochwertigen Maßnahmen. Gleichzeitig werden die Interessen der Träger an einem möglichst einfachen und damit kostenbewussten Verfahren berück- sichtigt.
Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass eine zu offene Referenzauswahl nicht geeignet ist, die Qualität der Maßnahmen in jedem Fall zu gewährleisten. Denn Referenz- auswahl bedeutet, dass nicht alle Maßnahmen eines Trägers, sondern nur ein Teil tat- sächlich von der fachkundigen Stelle geprüft wird, aber für alle Maßnahmen eine Zulas- sung erteilt wird.
Gleichzeitig sollen gemäß § 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB III Maßnahmen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wer- den. Daher ist es im Interesse angemessener Maßnahmekosten erforderlich, alle Maß- nahmen, deren Kosten über den von der Bundesagentur für Arbeit ermittelten durch- schnittlichen Kostensätzen liegen, besonders zu prüfen. Absatz 3 sieht vor, dass auch künftig eine Referenzauswahl möglich ist. Es können aber nur die Maßnahmen in die Re- ferenzauswahl einbezogen werden, deren Kosten die von der Bundesagentur für Arbeit festgelegten Bundesdurchschnittskostensätze nicht übersteigen.
Aus den Maßnahmen, aus denen eine Referenzauswahl möglich ist, zieht die fachkundige Stelle eine unabhängige und repräsentative Stichprobenauswahl. Dabei haben die fach- kundigen Stellen Regeln anzuwenden, die zu keiner Ungleichbehandlung zwischen klei- nen und großen Trägern führen. Sollen Maßnahmen mit deutlich unterschiedlicher Dauer, mit unterschiedlichen Zielsetzungen (vergleiche § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 SGB III) oder bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung aus unterschiedlichen Wirt- schaftszweigen oder mit unterschiedlichen Bildungszielen zugelassen werden, sind aus jeder Kategorie Stichproben zu ziehen.
Zu Absatz 4
Gemäß § 181 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 177 Absatz 3 Satz 2 SGB III beträgt die Dauer der Zulassung von Trägern und Maßnahmen längstens fünf Jahre. Damit wird die Dauer der Zulassung im Vergleich zur AZWV um zwei Jahre verlängert. Diese Rege- lung wurde von der Praxis hinsichtlich der Zulassung von Trägern begrüßt. Allerdings wurde auch die Befürchtung geäußert, dass die Zulassung von Maßnahmen für bis zu fünf Jahre zum Nachteil der förderberechtigten Personen sein könne. Denn diese haben ein Interesse an einem an der aktuellen Arbeitsmarktsituation ausgerichteten Maßnah- menangebot. Da sich die Situation und die Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt stetig verändern, wurde aus der Praxis die Forderung erhoben, dass die Dauer der Zulassung einer Maßnahme wie bisher auf bis zu drei Jahre begrenzt sein soll. Gleichwohl kann in bestimmten Fällen auch die Zulassung für bis zu fünf Jahre sinnvoll sein, so zum Beispiel bei Maßnahmen, die den Veränderungen des Arbeitsmarktes nicht unmittelbar unterwor- fen sind. Aus diesen Gründen wird die gesetzliche Regelung dahin gehend näher spezifi- ziert, dass die Dauer der Zulassung einer Maßnahme auf längstens drei Jahre befristet werden soll. Eine Zulassungsdauer bis längstens fünf Jahre ist möglich, wenn die Ent- wicklung auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt voraussichtlich keine wesentlichen Aus- wirkungen auf die Maßnahme haben wird. Hat die fachkundige Stelle Erkenntnisse, dass vor Ablauf von fünf Jahren Änderungen eintreten werden, die Einfluss auf die Trägerzulassung haben könnten, kann die Befristung der Trägerzulassung auch für einen kürzeren Zeitraum erfolgen.
Zu Absatz 5 und 6
Der Träger ist gemäß § 181 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 177 Absatz 4 SGB III verpflichtet, der fachkundigen Stelle unverzüglich Änderungen mitzuteilen, die Auswirkun- gen auf die Zulassung haben können. Absatz 5 benennt als wichtige Änderungen solche, die die Standorte des Trägers, seine Fachbereiche und die Durchführung der Maßnahme betreffen.
Diese Mitteilungen sind von der fachkundigen Stelle dahin gehend zu überprüfen, ob sie Auswirkungen auf die Zulassung haben. Daraus kann sich insbesondere die Notwendig- keit ergeben, die Anlage zu dem bestehenden Zertifikat zu aktualisieren. Dies gilt vor al- lem dann, wenn der Träger einen neuen Standort eröffnet, einen bestehenden schließt oder an einem bestehenden Veränderungen vornimmt, beispielsweise in einem neuen Fachbereich tätig werden will.
Die Beifügung einer Anlage zum Zertifikat, in der Änderungen hinsichtlich der Zulassung von der fachkundigen Stelle unverzüglich eingetragen werden und die damit immer den aktuellen Stand der Zulassung wiedergibt, dient der Transparenz. Dies ist wichtig für die fachkundigen Stellen, da es möglich ist, dass Träger- und Maßnahmezulassungen von unterschiedlichen fachkundigen Stellen erteilt werden und den fachkundigen Stellen so ein schneller Überblick ermöglicht wird. Die Transparenz ist auch wichtig für die Agentu- ren für Arbeit und Jobcenter, die Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung im Wege der Vergabe einkaufen. Die Trägerzulassung ist künftig Voraussetzung für die Vergabeent- scheidung. Daher müssen die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter eindeutig feststellen können, ob ein Träger für einen bestimmten Standort und einen bestimmten Fachbereich zugelassen ist. Nur so kann dem Auftrag des Gesetzgebers aus § 176 SGB III nachge- kommen und gewährleistet werden, dass jeder Träger während der Durchführung einer Maßnahme eine Trägerzulassung hat. Soll beispielsweise eine Auftragsmaßnahme ver- geben oder eine Maßnahme zugelassen werden, muss nach § 176 SGB III für den Zeit- raum der Dauer der Maßnahme (-zulassung) die Trägerzulassung vorliegen. Unter Um- ständen ist der Zuschlag oder die Zulassung unter der Bedingung zu erteilen, dass der Träger für eine nahtlose Verlängerung seiner Zulassung Sorge trägt.
Zu Absatz 7
Die fachkundige Stelle ist nach § 181 Absatz 7 SGB III verpflichtet, die Zulassung zu ent- ziehen, wenn der Träger die rechtlichen Anforderungen auch nach Ablauf einer von ihr gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt. Diese Regelung ist insbesondere mit Blick auf die Maßnahmezulassung wichtig. Denn aufgrund der Regelung zur Referenzauswahl werden auch Maßnahmen zugelassen, die nicht eingehend geprüft worden sind. Die Zulassung eines ganzen Maßnahmepakets erfolgt vielmehr in dem Ver- trauen darauf, dass alle Maßnahmen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, wenn die geprüften Maßnahmen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Gleichwohl können sich im Zeitverlauf Hinweise ergeben, dass auf diesem Wege zugelassene Maßnahmen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dabei hat die fachkundige Stelle auch die Erkenntnisse zu berücksichtigen, die ihr die Agentur für Arbeit gemäß § 183 Absatz 4 SGB III im Rahmen ihrer Qualitätsprüfung mitteilt. In diesen Fällen ist die Zulassung zügig zu überprüfen und bei Fehlen der Voraussetzungen zu entziehen. Entsprechendes gilt bei Maßnahmen, die aus Maßnahmebausteinen zusammengesetzt werden. Denn hier erfolg- te nur eine Zulassung der einzelnen Bausteine und es ist dem Träger überlassen, sie in- dividuell und arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig zusammenzusetzen. Dabei hat der Träger zwar gemäß § 3 Absatz 6 zu gewährleisten, dass eine aus zugelassenen Maßnahmebau- steinen bestehende Maßnahme den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Aber Fehl- einschätzungen sind nicht ausgeschlossen. Im Interesse einer rechtmäßigen Maßnahme- erbringung ist auch in diesem Fall die Maßnahme zu überprüfen und ihre weitere Durch- führung gegebenenfalls zu unterbinden.
Vor dem Entzug der Zulassung kann die fachkundige Stelle dem Träger eine Frist zur Nachbesserung setzen, die gemäß § 181 Absatz 7 SGB III drei Monate nicht überschrei- ten darf. Bei dem Setzen dieser Frist steht der fachkundigen Stelle ein Ermessen zu. Die Frist ist so zu wählen, dass bei bereits laufenden Maßnahmen die Mängel schnellstmög- lich behoben werden und bei nicht rechtmäßigen Wiederholungsmaßnahmen die erneute Durchführung verhindert wird.
Zu Absatz 8
Satz 1 stellt klar, dass allein die Agentur für Arbeit die Durchführung von Maßnahmen nach § 176 Absatz 2 SGB III prüfen und deren Erfolg beobachten kann. Dies entspricht der Regelung in § 183 SGB III zur Qualitätsprüfung. Die Klarstellung ist gleichwohl not- wendig mit Blick auf die bei der Akkreditierung anwendbare DIN EN ISO 45011 bezie- hungsweise DIN EN ISO/IEC 17065. Von der Regelung unberührt bleibt die Möglichkeit der Akkreditierungsstelle, im Rahmen der Akkreditierung fachkundige Stellen und gege- benenfalls Träger zu beobachten. Das Gleiche gilt für die Möglichkeit der fachkundigen Stellen, im Rahmen des Zulassungsverfahrens Träger zu beobachten. Satz 2 verpflichtet die fachkundigen Stellen, die Erkenntnisse, die sie gemäß § 183 Absatz 4 SGB III im Rahmen der Qualitätsprüfung von Maßnahmen erhält, dahin gehend zu überprüfen, ob sie Auswirkungen auf die Zulassung eines Trägers oder einer Maßnahme haben.
Zu § 6 (Zusammenarbeit)
Zu Absatz 1
Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Akkreditierungsstelle, den fachkundi- gen Stellen und der Bundesagentur für Arbeit ist wichtig, um die möglichst reibungslose Durchführung des Zulassungsverfahrens zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Umsetzungshinweise nach Absatz 2.
Zu Absatz 2
Die Bundesagentur für Arbeit wird ermächtigt, Umsetzungshinweise zu geben, um eine einheitliche Umsetzung der rechtlichen, insbesondere der auf die Fachbereiche bezoge- nen Regelungen bei den fachkundigen Stellen zu gewährleisten. Damit ist kein Eingriff in konkrete Zulassungsentscheidungen verbunden und die fachkundigen Stellen bleiben weiterhin unabhängig in ihrer Entscheidung. Ziel ist vielmehr, dass allen fachkundigen Stellen gleichermaßen einheitliche Verfahrens- und Auslegungshinweise zur Verfügung stehen. Damit soll auch die Transparenz über die Entscheidungsgrundlagen der fachkun- digen Stellen erhöht werden. Da die fachkundige Stelle gewährleisten muss, dass sie die Umsetzungshinweise bei der Prüfung der Träger- und Maßnahmezulassung anwendet, ist es sinnvoll, die Hinweise zu bündeln und den fachkundigen Stellen regelmäßig eine ak- tualisierte Gesamtausgabe zur Verfügung zu stellen. Hiervon abzugrenzen ist die Aufgabe des Beirates als Expertengremium nach § 182 SGB III, Empfehlungen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen auszusprechen. Diese hat die Bundesagentur für Arbeit bei der Erstellung der Umsetzungshinweise zu beachten.
Zu § 7 (Übergangsregelung)
Künftig wird ein neuer Beirat gemäß § 182 SGB III Empfehlungen zum Zulassungsverfah- ren aussprechen. Da der neue Beirat sich zunächst konstituieren muss, sieht die Über- gangsregelung vor, dass die Empfehlungen des bisherigen Anerkennungsbeirats nach der AZWV bis zum Wirksamwerden neuer Empfehlungen weiter gelten. Voraussetzung ist, dass sie den gesetzlichen Regelungen des SGB III und dieser Verordnung nicht wi- dersprechen.
Zu § 8 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die AZWV, deren wesentliche Inhalte in den gesetzlichen Regelungen und in dieser Verordnung auf- gegangen sind, außer Kraft.
Literatur:
Weitere infos: http://www.dekra.de/de/_azav